Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
I. GRUNDLAGEN
1. Die nachstehenden allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen Alice Holzfeind, Anja Auer, Bianca Grubelnik, Chiara Fabienne Aufegger und Julia Puntigam (im Folgenden Agentur genannt) und dessen AuftraggeberIn (im Folgenden AG genannt).
2. Von den nachstehenden AAB abweichende Vorschriften bzw. Bedingungen gelangen nicht zur Anwendung. Die Agentur widerspricht daher solchen, von diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen abweichenden, Vorschriften bzw. Bedingungen ausdrücklich.
3. Alle Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen (E-Mail reicht) Bestätigung von der Agentur darüber, dass diese Nebenabreden zum Vertragsinhalt werden.
4. Diese AAB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
5. Eine von der Agentur mit dem AG im Einzelfall getroffene, individuelle, schriftliche Vereinbarung hat in jedem Fall Vorrang vor diesen AAB.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der, unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen, Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
II. VERTRAGSABSCHLUSS | GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT
1. Grundlage jedes Auftrages ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der Agentur zu erfüllen sind. Dieses Briefing bildet die Grundlage des, dem Vertragsschluss zugrundeliegenden, Angebotes von der Agentur oder des Auftrags des AG, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Verträge kommen grundsätzlich durch schriftliches Anbot und schriftliche Annahme zustande. Ein konkludenter (schlüssiger) Vertragsschluss ist zulässig. Die Angebote von der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Die Agentur schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; die Agentur ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige MitarbeiterInnen oder KooperationspartnerInnen (Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB) heranzuziehen.
3. Allfällige Beratung der Agentur bezieht sich auf die Fachgebiete der Werbungs- und Marktkommunikationsbranche wie unter anderem Design, Marketing (online sowie offline), Fotografie und Social Media, die Haftung für den „Rat des Fachmanns/Fachfrau“ nach AGBG (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
4. Der/Die AG sorgt dafür, dass der Agentur alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden. Der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
5. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur (E-Mail reicht).
6. Alle Leistungen von der Agentur, welcher einer Überprüfung des AG bedürfen, sind binnen 7 Werktagen ab Eingang beim AG freizugeben oder zu beanstanden. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe können etwaige dadurch entstandene Verzögerungen einem möglich vereinbarten Endtermin, ohne weitere Zustimmung und Absprache mit dem AG hinzugerechnet werden.
7. Änderungen nach Designfreigabe, Freigabe von Konzepten, Implementierungsvorschläge oder grobe Abweichungen des anfänglich Vereinbarten, die zu einem erheblichen Mehraufwand für die Agentur führen, bewirken eine Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands.
8. Der AG ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Eine Haftung für eine Verletzung derartiger Rechte wird von der Agentur ausgeschlossen. Der AG hat die Agentur für sämtlich wie immer geartete in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsnachteile schad- und klaglos zu halten.
III. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
1. Alle Entwürfe, Layouts, Texte, Konzepte oder sonstige Elemente, die die Agentur zur Auftragserfüllung erstellt, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
2. Soweit zwischen dem/der AG und der Agentur nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt die Agentur dem/der AG an ihren eigenen Werken ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Die Rechtseinräumung steht jedoch unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Bezahlung der, für diese Werke verrechneten, Vergütung. Ohne gesonderte Vereinbarung gilt das Werknutzungsrecht jedenfalls räumlich auf die Republik Österreich und zeitlich auf die Dauer eines aufrechten Rechtsverhältnisses beschränkt.
3. Der/Die AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und aller Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den, in Erfüllung des Auftrags geschaffenen, Werken und sonstigen Leistungen in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. An den Entwürfen, Ausarbeitungen, Computerdaten und anderen, von der Agentur erstellten Elementen zur Auftragserfüllung erwirbt der/die AG kein Eigentum. Wurde über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarung getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der Agentur.
4. Die dem/der AG eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von der Agentur an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben (übertragen) werden.
5. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
6. Vorschläge und Weisungen des/der AG oder seiner/ihrer MitarbeiterInnen und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
7. Der/Die AG garantiert, dass er/sie zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und diese insbesondere frei von Rechten Dritter sind. Sollte er/sie entgegen dieser Garantie nicht zur Verwendung berechtigt sein, hält die Agentur über deren erste Aufforderung unter Verzicht auf alle Einwendungen für alle Rechtsansprüche Dritter schad- und klaglos.
8. Hinsichtlich der von der Agentur beauftragten Dritten geschaffenen Werke oder erbrachten Leistungen werden der Agentur Werknutzungsbewilligungen nach Maßgabe des vom/von der AG erteilten Auftrags oder des mit dem/der AG vereinbarten Umfangs eingeholt.
9. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den/die RechtsnachfolgerIn über, jedoch nur in dem, zwischen der Agentur und dem/der AG vereinbarten, Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den/die RechtsnachfolgerIn bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Agentur.
10. Der/Die AG erhält alle vereinbarten Ausarbeitungen zu treuen Händen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem/der AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterarbeiten zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.
11. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14 ff, 73 ff UrhG) stehen ausnahmslos der Agentur zu. Der Agentur kommt mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, das heißt das ausschließliche Recht das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von der Agentur erteilten Nutzungsbewilligung zulässig.
12. Mit Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der AG eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließliche) nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Vertragsgegenstand (Punkt II.).
13. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung von der Agentur. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat die Agentur nach Maßgabe der §§ 81 ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen der Agentur unabhängig von einem Verschulden zu. Im Falle einer Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts zu.
14. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Fotografien nach Übergabe an den/die AG zu archivieren. Im Falle des Verlusts oder Beschädigung stehen dem/der AG keinerlei Ansprüche zu.
IV. ENTGELTLICHKEIT VON PRÄSENTATIONEN
1. Alle Leistungen der Agentur erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offenlegung nötigen Erstellungen von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
2. Die Einladung des/der AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung bzw. dem Offert. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
3.Die Präsentation gilt als Abschluss der Entwurfsphase. Eine weitere Präsentation neuer Entwürfe ist, sofern nicht anders vereinbart, gesondert abzugelten.
4. Vergibt der/die AG oder durch Ausloben nach einer Präsentation oder eines Präsentationswettbewerbes überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die Agentur oder einen/einer PräsentationsmittbewerberIn, steht der Agentur das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
5. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
6. Bei Nichtzustandekommen eines Auftrags nach der Präsentation bleiben alle Leistungen von der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von der Agentur. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in den von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von der Agentur nicht zulässig.
V. LEISTUNGSUMFANG, MEHRLEISTUNGEN, FREMDLEISTUNGEN
1. Der Leistungsumfang eines Auftrags ist im Angebot festgehalten. Mehrleistungen, die über den im Briefing und Angebot definierten Leistungsumfang hinausreichen, werden von der Agentur im Nachhinein offeriert und sind vom/von der AG sind wie folgt gesondert abzugelten:
Grafikleistungen: €90 netto zzgl. 20% USt (€18) sprich ein Gesamtpreis von €108 brutto pro Stunde
Allgemeine Marketingleistungen: €100 netto zzgl. 20% USt (€20) sprich ein Gesamtpreis von €120 brutto pro Stunde
Social Media Leistungen: €95 netto zzgl. 20% USt (€19) sprich ein Gesamtpreis von €114 brutto pro Stunde
Fotografie inkl. Bearbeitung der Bilder: €230 netto zzgl. 20% USt (€46) sprich ein Gesamtpreis von €276 brutto pro Stunde
2. Der/Die AG wird die Agentur, unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er/Sie wird von der Agentur von allen Vorgängen informiert, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der/Die AG trägt den Aufwand, welcher dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3. Kommt es bei der Umsetzung eines Projektes durch Handlungen des/der AG zu Mehraufwand, so wird dieser mit den geltenden Stundensätzen (siehe V. (1.)) von der Agentur nachverrechnet. Dies gilt vor allem für:
3.1. Ein neues Briefing, welches vom ursprünglichen Briefing abweicht,
3.2. die Übergabe neuer Texte oder Bilder nach bereits erfolgter Textübergabe,
3.3. Autorenkorrekturen nach bereits erteilter Freigabe durch den/die AG sowie
3.4. andere Leistungen zur Auftragserfüllung, die für die Agentur einen Mehraufwand darstellen.
4. Die Agentur ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seines/seiner AG an Dritte in Auftrag zu geben.
5. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom/von der AG an externe Producer-Fachleute oder an die Agentur vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.
VI. DIGITALE DATEN
1. Die Agentur ist nicht verpflichtet, digitale Daten, insbesondere Layoutdaten, an den/die AG herauszugeben. Wird dies vom/von der AG gewünscht, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
2. Der/Die AG erwirbt keine Rechte an Layoutdaten, solange dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Hat die Agentur dem/der AG digitale Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von der Agentur an Dritte weitergegeben oder verändert werden.
4. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der zur Verfügung gestellten Daten auftreten. Dies gilt sowohl für die Folgen inhaltlicher als auch technischer Mängel und Computerviren.
5. Der/die AG erklärt, dass die elektronische Versendung von Texten, Informationen, Daten und Dokumenten mittels E-Mail oder WhatsApp, sei es als Text oder als Dateianlage, über seinen Wunsch erfolgt und er/sie sich über die damit verbundenen Risiken, wie unter anderem Verlust, Verstümmelung, Verfälschung der übermittelten Daten, mangelnder Geheimnisschutz, Viren etc. bewusst ist. Eine Verpflichtung von der Agentur, Verschlüsselungssysteme oder elektronische Signaturen zu verwenden, besteht nicht. Alle eventuell resultierenden Schäden und sonstigen Nachteile aus der Kommunikation mittels E-Mail oder WhatsApp trägt der/die AG. Die Agentur haftet in keiner Weise für solche Risiken, Schäden oder sonstige Nachteile.
VII. TERMINE
1. Fristen und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den/der AG allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm/ihr gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er/sie der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende, Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines schriftlichen Mahnschreibens an die Agentur.
2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der/die AG vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Agentur.
3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der/die AG mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB. Freigaben oder Bereitstellung von Unterlagen und Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben. Eventuell daraus entstehende Mehrkosten werden von der Agentur nachverrechnet.
VIII. VERGÜTUNG, ZAHLUNG und ZAHLUNGSVERZUG
1. Die Vergütung von Entwürfen, Layouts, Texten und Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt neben den AAB auf der Grundlage des von der Agentur gelegten Angebots bzw. Vertrags.
2. Das Gesamthonorar versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und setzt sich im Regelfall, sofern im Angebot und Vertrag nicht anders angegeben, aus folgenden Faktoren zusammen:
2.1. Konzept, Entwurf, Präsentation
2.2. Umsetzung, grafische Gestaltung, Reinzeichnung, Produktion
2.3. Copyright (Nutzungsrecht)
2.4. Nebenkosten, Fremdleistungen.
3. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung innerhalb der im Angebot festgelegten Zahlungsfrist und ohne Abzug fällig.
4. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, monatlich kapitalisierte, gesetzliche Verzugszinsen für UnternehmerInnen zu verrechnen.
5. Wenn im Angebot nicht anders angegeben und die bestellten Arbeiten werden in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
6. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7. Die Währung ist Euro.
8. Alle Leistungen von der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
9. Kostenvoranschläge sowie Angebote von der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich Veranschlagten um mehr als 10% übersteigen, wird die Agentur den/die AG auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom/von der AG genehmigt, wenn der/die AG nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 10% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom/von der AG von vornherein als genehmigt.
Für alle Arbeiten von der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zum Abschluss (gem. vereinbartem Vertragsinhalt lt Punkt II.) gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der/die AG an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die Agentur zurückzustellen.
10. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
11. Fahrtkosten, Spesen, Zuschläge Fahrtkostenpauschale,
11.1. für Fahrten ab 35 km (hin und retour) € 0,42 / gefahrenen Kilometer
11.2. Nächtigungspauschale (pP) € 100 / Übernachtung
11.3. Zuschlag für Arbeitszeiten von 20:00 Uhr - 06:00 Uhr +30%
11.4. Zuschlag für Arbeitszeiten Samstag, Sonntags und Feiertag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr + 30 %
12. Zahlungsbedingungen: Es gelten grundsätzlich – soweit nicht anders vereinbart – die folgenden Zahlungsbedingungen: a) Anzahlung: 30% des Auftragsvolumens, fällig nach Auftragsannahme und vor Beginn der Arbeiten b) Zwischenzahlung: 20% des Auftragsvolumens, fällig bei Erreichen von 50% des Auftragsvolumens (gemessen an Arbeitsstunden) c) Abschlusszahlung: 50% des Auftragsvolumens, fällig bei Abschluss des Auftrags bzw.
13. Das Entgelt ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
14. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von der Agentur.
15. Im Falle des Zahlungsverzuges des/der AG kann die Agentur sämtliche, im Rahmen der mit dem/der AG abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.
16. Der/Die AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger von der Agentur nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten, oder sich eigenmächtig Gutschriften auf Grund von Mängelleistungen von den verrechneten Entgelten abzuziehen.
IX. FREIGABE
1. Alle Layouts, Reinzeichnungen und Texte sind vor Weiterverarbeitung, Vervielfältigung bzw. Veröffentlichung innerhalb von 7 Werktage vom/von der AG schriftlich freizugeben.
2. Mit der Freigabe der Arbeiten durch den/die AG übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
3. Die Produktionsüberwachung (Überwachung der Vervielfältigung bzw. Veröffentlichung) durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
X. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGEL
1. Mängel sind der Agentur unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistung anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der Mängelbehebung durch die Agentur entstehen, trägt der/die AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten ab Empfang der Leistung.
2. Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des/der AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen AuftragnehmerInnen keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
3. Die vom/von der AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Agentur unter der Annahme verwendet, dass der/die AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte die Agentur in diesem Zusammenhang von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden, so hat der/die AG die Agentur vollständig schad- und klaglos zu stellen.
4. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche, Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Agentur keine Haftung.
5. Die Agentur haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Fehler, die aufgrund leichter Fahrlässigkeit entstanden sind. Für die Folgen grober Fahrlässigkeit haftet die Agentur bis zur Höhe des Honorars (ohne Nebenkosten, Fremdleistungen und Umsatzsteuer). Ein darüber hinaus gehender Schaden kann geltend gemacht werden, wenn dieser vorsätzlich durch die Agentur verschuldet wurde.
6. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn die Vorlagen vom/von der AG freigegeben oder dem/der AG zur Freigabe angeboten wurden.
7. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
9. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Im Fall der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.
10. Der/die AG haftet gegenüber der Agentur gemäß §86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Entgelts, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
11. Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
12. Jegliche Haftung von der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung gegen den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.
XI. WERBUNG | MUSTER
1. Die Agentur verbleibt unbeschadet der Rechtseinräumung gemäß Punkt III, Z 2. in jedem Fall das Recht, Abbildungen der von der Agentur entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung in gedruckter Form zu verwenden und/oder zu diesem Zweck im Internet auf beliebigen Websites, inklusive Social Media, zum interaktiven Abruf bereitzustellen. Soweit mit dem/der AG nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Agentur damit im Zusammenhang berechtigt, den Namen des/der betreffenden AG samt dessen/deren Logo zu nennen.
2. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Agentur Anspruch auf, für sie kostenlose, Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe der Designfindung von der Agentur hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit Letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat die Agentur Anspruch auf zumindest zwei Exemplare pro Drucksorte der von der Agentur gestalteten Werke.
XII. RÜCKTRITT
1. Der/Die AG und die Agentur sind berechtigt, nach Vorlage der ersten Entwürfe bzw. nach der Präsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom/von der AG das Präsentationsentgelt gemäß Punkt IV. zu bezahlen ist.
2.Tritt der/die AG während der Umsetzungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von der Agentur zu verantworten sind, vom Auftrag zurück oder reduziert den Auftragsumfang einseitig, verpflichtet er sich zur Bezahlung des gesamt vereinbarten Entgeltes gem. Punkt VI.
3. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, dem/der AG ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und dadurch erlittenen Schaden in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei der Agentur.
4. Stornierung und Rücktritt im Bereich Hochzeitspapeterie wird gesondert im/in der Vertrag/Auftragsbestätigung vereinbart.
5. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Insbesondere, wenn der/die AG fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
XIII. SCHLUSSBESTIMMUNG
1. Erfüllungsort ist der Sitz von der Agentur.
2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen.
3. Vertragssprache ist Deutsch.
4. Gerichtsstand ist Klagenfurt
Fassung 08 | 23